Fragen & Antworten: Auflagen für Betriebe
Nach den Öffnungsschritten im Tourismus am 19. Mai 2021 gibt es weiterhin noch einige offene Fragen. Wir haben die wichtigsten gesammelt und möchten sie hier für Sie bestmöglich beantworten. Dieser Artikel behandelt den Themenbereich "Auflagen für Betriebe".
Das folgende Ampelsystem soll Ihnen einen bestmöglichen und transparenten Überblick geben zum aktuellen Status und dem Informationsstand betreffend der jeweiligen Frage.
Fragen & Antworten
- BetreiberInnen dürfen KundInnen nur einlassen, wenn diese einen 3-G-Nachweis vorweisen können
- Für die Nachtgastronomie ist ein Impfnachweis, der Nachweis einer Genesung oder ein PCR-Test erforderlich.
- Weiterhin besteht die Verpflichtung zur Erhebung von Kontaktdaten
- für MitarbeiterInnen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes nur, wenn kein gültiger
3-G-Nachweis vorliegt
Jeder Gastronomiebetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen.
Quelle: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Stand 16.09.2021
Es gibt eine Version eines Musterkonzeptes der Firma Siflux. Das COVID-19 Musterkonzept steht kostenfrei in der Version 2.1 zur Verfügung: https://www.siflux.com/covid-19-praeventionskonzept-muster-vorlage/
Quelle: siflux – Crowd Safety Management / Martin Bardy MA, BEd, BA, MBA, Stand 30.4.2021
Im Rahmen der Verordnung wurde hier noch keine nähere Bestimmung verlautbart. Man kann davon ausgehen, dass folgende Bereiche die Präventionskonzepte bei der jeweiligen Bezirksgesundheitsbehörde bzw. beim Magistrat genehmigen lassen müssen:
- Kultur- & Veranstaltungen
- Kongresse
- Messen
- Sport(-veranstaltungen)
Die anderen Bereiche (Gastronomie, Beherbergungen, Freizeitbetriebe) werden über ein Konzept verfügen müssen, dieses aber nicht zur Genehmigung vorlegen müssen.
Quelle: siflux – Crowd Safety Management / Martin Bardy MA, BEd, BA, MBA, Stand 30.4.2021 und Verordnung vom 10.5.2021
Entsprechend der Verordnung müssen folgende Betriebe ein Präventionskonzept vorlegen:
- Gastronomie
- Beherbergungen
- Freizeit – und Kultureinrichtungen
- Betriebsstätten mit mehr als 51 Arbeitnehmern
- Alten- und Pflegeheime
- Krankenanstalten und Kuranstalten
- Veranstaltungen von mehr als 100 Personen
- Spitzensport
- Sportstätten
- Seilbahnen & Zahnradbahne
Quelle: 2. Covid-19-Öffnungsverordnung, Stand 01.07.2021
- Gastronomie
- Beherbergungen
- Freizeit – und Kultureinrichtungen
- Betriebsstätten mit mehr als 51 Arbeitnehmern
- Alten- und Pflegeheime
- Krankenanstalten- und Kuranstalten
- Veranstaltungen von mehr als 100 Personen
- Spitzensport
- Sportstätten
- Seilbahnen & Zahnradbahnen
Quelle: 2. Covid-19-Öffnungsverordnung, Stand 01.07.2021
Der / Die Covid-19 Beauftragte ist für die Umsetzung, Kontrolle & Dokumentation der COVID-19-Maßnahmen (nach den Vorgaben aus dem COVID-19-Präventionskonzept) im jeweiligen Betrieb verantwortlich. Hierbei ist es wichtig, dass der Covid-19 Beauftragte ein Grundwissen über diverse Bereiche hat (z.B. Grundlagen zur Infektiologie, Verhalten bei SARS-CoV-2-Verdachtsfall, etc.).
Bisher ist keine Ausbildung verpflichtend. Jede/r kann die Funktion der bzw. des Covid-19 Beauftragten übernehmen. Wir empfehlen jedoch eine Schulung, damit der/die Beauftragte weiß, was zu tun ist, was erwartet wird und welche Verantwortung damit verbunden ist. Ebenso ist es aus Sicht der ArbeitgeberInnen im Sinne der Fürsorgepflicht von Vorteil.
Online-Schulungen werden von Seiten des Roten Kreuzes angeboten. Informationen darüber finden Sie HIER.
Quelle: Rotes Kreuz, Stand 01.07.2021
Sofern die Almwirtschaft unter Gastronomie bzw. Beherbergung fällt ist sowohl ein Präventionskonzept zu erstellen als auch ein/e Covid-19 Beauftragte/r zu nennen.
Diese Frage kann zum aktuellen Zeitpunkt leider noch nicht beantwortet werden. Wir empfehlen aber grundsätzlich, sich regelmäßig testen zu lassen und so die bestmögliche Sicherheit für Gäste und auch Gastgeber*innen zu gewährleisten.
Gastronomische Konsumationen gelten als weitere Dienstleistung, ebenso der Besuch von Wellness-Einrichtungen im Beherbergungsbetrieb.
Kontaktieren Sie die Hotline 1450. Bei einem positiven Testergebnis einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters klären Sie in weiterer Folge bitte umgehend ab, mit welchen Personen im Betrieb die bzw. der Betroffene in den letzten 48 Stunden engen Kontakt gem. Kategorie I hatte.
Quelle: WKÖ, Stand 01.07.2021