Fragen & Antworten: Auflagen für Betriebe

Nach den Öffnungsschritten im Tourismus am 19. Mai 2021 gibt es weiterhin noch einige offene Fragen. Wir haben die wichtigsten gesammelt und möchten sie hier für Sie bestmöglich beantworten. Dieser Artikel behandelt den Themenbereich "Auflagen für Betriebe".

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Das folgende Ampelsystem soll Ihnen einen bestmöglichen und transparenten Überblick geben zum aktuellen Status und dem Informationsstand betreffend der jeweiligen Frage.

  • Diese Frage ist geklärt und kann gültig beantwortet werden.
  • Zu dieser Frage gibt es aktuelle Informationen. Eine letztgültige Beantwortung ist aber noch nicht möglich.
  • Diese Frage kann zum aktuellen Zeitpunkt leider noch nicht beantwortet werden.

Fragen & Antworten

  • Welche Richtlinien müssen Gastronomiebetriebe einhalten? 

  • BetreiberInnen dürfen KundInnen nur einlassen, wenn diese einen 3-G-Nachweis vorweisen können
  • Für die Nachtgastronomie ist ein Impfnachweis, der Nachweis einer Genesung oder ein PCR-Test erforderlich.
  • Weiterhin besteht die Verpflichtung zur Erhebung von Kontaktdaten
  • für MitarbeiterInnen besteht die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasenschutzes nur, wenn kein gültiger
    3-G-Nachweis vorliegt

Jeder Gastronomiebetrieb muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen.

Quelle: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Stand 16.09.2021 

  • Gibt es eine Vorlage für das Präventions-/Hygienekonzept?

Es gibt eine Version eines Musterkonzeptes der Firma Siflux. Das COVID-19 Musterkonzept steht kostenfrei in der Version 2.1 zur Verfügung:  https://www.siflux.com/covid-19-praeventionskonzept-muster-vorlage/

Quelle: siflux – Crowd Safety Management / Martin Bardy MA, BEd, BA, MBA, Stand 30.4.2021 

  • Bei welcher Behörde muss das Präventionskonzept eingereicht werden? 

Im Rahmen der Verordnung wurde hier noch keine nähere Bestimmung verlautbart. Man kann davon ausgehen, dass folgende Bereiche die Präventionskonzepte bei der jeweiligen Bezirksgesundheitsbehörde bzw. beim Magistrat genehmigen lassen müssen:  

  • Kultur- & Veranstaltungen
  • Kongresse
  • Messen
  • Sport(-veranstaltungen) 

Die anderen Bereiche (Gastronomie, Beherbergungen, Freizeitbetriebe) werden über ein Konzept verfügen müssen, dieses aber nicht zur Genehmigung vorlegen müssen. 

Quelle: siflux – Crowd Safety Management / Martin Bardy MA, BEd, BA, MBA, Stand 30.4.2021 und Verordnung vom 10.5.2021

  • Welche Betriebe müssen ein Präventionskonzept vorlegen? 

Entsprechend der Verordnung müssen folgende Betriebe ein Präventionskonzept vorlegen:

  • Gastronomie 
  • Beherbergungen
  • Freizeit – und Kultureinrichtungen
  • Betriebsstätten mit mehr als 51 Arbeitnehmern
  • Alten- und Pflegeheime
  • Krankenanstalten und Kuranstalten
  • Veranstaltungen von mehr als 100 Personen
  • Spitzensport 
  • Sportstätten
  • Seilbahnen & Zahnradbahne

Quelle: 2. Covid-19-Öffnungsverordnung, Stand 01.07.2021

  • Welche Betriebe müssen einen Covid-19 Beauftragten stellen? Oder gibt es hier eine Bettengrenze, ab der es einen Covid-Beauftragten braucht. 

  • Gastronomie 
  • Beherbergungen
  • Freizeit – und Kultureinrichtungen
  • Betriebsstätten mit mehr als 51 Arbeitnehmern
  • Alten- und Pflegeheime
  • Krankenanstalten- und Kuranstalten
  • Veranstaltungen von mehr als 100 Personen
  • Spitzensport 
  • Sportstätten 
  • Seilbahnen & Zahnradbahnen

Quelle: 2. Covid-19-Öffnungsverordnung, Stand 01.07.2021

  • Was genau sind die Aufgaben einer/eines Covid-19 Beauftragten? Gibt bzw. braucht es eine eigene Ausbildung?

Der / Die Covid-19 Beauftragte ist für die Umsetzung, Kontrolle & Dokumentation der COVID-19-Maßnahmen (nach den Vorgaben aus dem COVID-19-Präventionskonzept) im jeweiligen Betrieb verantwortlich. Hierbei ist es wichtig, dass der Covid-19 Beauftragte ein Grundwissen über diverse Bereiche hat (z.B. Grundlagen zur Infektiologie, Verhalten bei SARS-CoV-2-Verdachtsfall, etc.).

Bisher ist keine Ausbildung verpflichtend. Jede/r kann die Funktion der bzw. des Covid-19 Beauftragten übernehmen. Wir empfehlen jedoch eine Schulung, damit der/die Beauftragte weiß, was zu tun ist, was erwartet wird und welche Verantwortung damit verbunden ist. Ebenso ist es aus Sicht der ArbeitgeberInnen im Sinne der Fürsorgepflicht von Vorteil.

Online-Schulungen werden von Seiten des Roten Kreuzes angeboten. Informationen darüber finden Sie HIER.  

Quelle: Rotes Kreuz, Stand 01.07.2021

  • Brauchen die Almen mit Ausschank auch ein Präventionskonzept und eine/n Covid-19 Beauftragte/n? 

Sofern die Almwirtschaft unter Gastronomie bzw. Beherbergung fällt ist sowohl ein Präventionskonzept zu erstellen als auch ein/e Covid-19 Beauftragte/r zu nennen.

  • Bei kleineren Betrieben: Muss sich die ganze Gastgeberfamilie testen lassen? Oder nur diejenigen (z.B. Bäuerin), die auch mit den Gästen in Kontakt kommt?

Diese Frage kann zum aktuellen Zeitpunkt leider noch nicht beantwortet werden. Wir empfehlen aber grundsätzlich, sich regelmäßig testen zu lassen und so die bestmögliche Sicherheit für Gäste und auch Gastgeber*innen zu gewährleisten.

  • Was fällt alles unter „weitere Dienstleistung?“ Ist Frühstück eine weitere Dienstleistung? Ist die Benützung von Spielplätzen, Pools, Saunas, etc. eine weitere Dienstleistung? 

Gastronomische Konsumationen gelten als weitere Dienstleistung, ebenso der Besuch von Wellness-Einrichtungen im Beherbergungsbetrieb. 

  • Was tun, wenn es in meinem Betrieb einen positiven Fall gibt?

Kontaktieren Sie die Hotline 1450. Bei einem positiven Testergebnis einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters klären Sie in weiterer Folge bitte umgehend ab, mit welchen Personen im Betrieb die bzw. der Betroffene in den letzten 48 Stunden engen Kontakt gem. Kategorie I hatte.

Quelle: WKÖ, Stand 01.07.2021


18. Mai 2021
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