Fragen & Antworten: Gäste-Registrierung
Zu den Öffnungsschritten im Tourismus gibt es weiterhin noch einige offene Fragen. Wir haben die wichtigsten gesammelt und möchten sie hier für Sie bestmöglich beantworten. Dieser Artikel behandelt den Themenbereich "Gäste-Registrierung".
Das folgende Ampelsystem soll Ihnen einen bestmöglichen und transparenten Überblick geben zum aktuellen Status und dem Informationsstand betreffend der jeweiligen Frage.
Fragen & Antworten
Die Registrierungspflicht gilt für folgende Bereiche: Gastronomiebetriebe, Beherbergungsbetriebe, Freizeitbetriebe* (Freizeiteinrichtungen sind insbesondere: Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks, Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), Tanzschulen, Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos, Schaubergwerke, Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution, Indoorspielplätze, Paintballanlagen, Museumsbahnen, Tierparks, Zoos und botanische Gärten), Veranstaltungen und Fach- und Publikumsmessen / Veranstaltungen.
- Diese Betriebe sind verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, den Vor- und Familiennamen und die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse zu erheben.
- Die Daten müssen der Bezirksverwaltungsbehörde weitergegeben werden, wenn diese es verlangt. Aufbewahrungspflicht für diese Daten sind 28 Tage.
- Im Falle von Besuchergruppen im gleichen Haushalt ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer Person ausreichend.
* Erhebung von Kontaktdaten gilt nicht für Fahrgeschäfte. Auch besteht keine Registrierungspflicht für Betriebsstätten und bestimmte Orte, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt und die Abstandsregelungen eingehalten werden können – z.B. in Zoos. Können Kontaktdaten aus berechtigten Gründen der Anonymität nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.
Informationen zur Registrierungspflicht für Beherbergungsbetriebe finden Sie HIER.
Informationen zur Registrierungspflicht für Gastronomiebetriebe finden Sie HIER.
Informationen zur Registrierungspflicht für Freizeiteinrichtungen finden Sie HIER.
Informationen zur Registrierungspflicht für Veranstaltungen finden Sie HIER.
Quelle: BMLRT „Leitfaden für einen sicheren Start in den Sommer“; Sichere Gastfreundschaft
Vor- und Familiennamen und die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse
Quelle: BMLRT „Leitfaden für einen sicheren Start in den Sommer“; Sichere Gastfreundschaft
Es sind die Kontaktdaten von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am Ort aufhalten, zu erfassen. Bei Besuchergruppen aus einem Haushalt reicht die Erfassung von nur einer Person.
Quelle: BMLRT „Leitfaden für einen sicheren Start in den Sommer“
Nein, die Registrierungspflicht ist nicht mit der Überprüfung der Testbescheinigung gekoppelt. Die Kontrolle der 3-Gs erfolgt unabhängig von der Registrierungspflicht.
Quelle: Sichere Gastfreundschaft
Der Nachweis eines der 3G (u.a. der Testungen) und der Verpflichtung zur Registrierung sind zwei voneinander unabhängig durchzuführende Prozesse. Eine Verbindung der Testungen zur digitalen Registrierung und / oder dem Meldewesen erfolgt demnach nicht.
Eine Gästecard ist nicht ausreichend als Registrierung. Ziel der Registrierung ist die mögliche Kontaktpersonennachverfolgung bei Auftreten eines Covid-19-Falles. Aus diesem Grund sind von Gästen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten vor Ort aufhalten, die erforderlichen Daten zu erheben.
Nein, bei der Registrierung muss auch die Uhrzeit angeführt werden (und Mailadresse/Telefonnummer). Bei Familien muss sich nur eine Person registrieren, nicht die ganze Familie.
Grundsätzlich nicht, da es sich um eine Betriebsstätte handelt.
ACHTUNG: Es gibt hier jedoch eine zweite Meinung, denn: falls gemischte Gästegruppen, z.B. Day-Spa-Gäste oder im Hotelrestaurant zusätzlich zu Hotelgästen auch „externe“ á la Carte-Gäste hinzukommen, muss neu registriert werden? (diese Frage wird vom BM noch geklärt).
Quelle: Österreich Werbung, AD 10 Call vom 17.5.2021