Fragen & Antworten: Digitales EU-Covid-Zertifikat (Grüner Pass) & Impfungen

Wir haben die wichtigsten Fragen zur aktuellen Situation im SalzburgerLand gesammelt und möchten diese hier für Sie bestmöglich beantworten. Dieser Artikel behandelt den Themenbereich "Grüner Pass und Impfungen"

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Das folgende Ampelsystem soll Ihnen einen bestmöglichen und transparenten Überblick geben zum aktuellen Status und dem Informationsstand betreffend der jeweiligen Frage. Alle Angaben ohne Gewähr und ohne Anspruch auf Vollständigkeit! (Stand: 29.12.2021)

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Fragen & Antworten

Die folgenden Antworten wurden von den Mitgliedern des SLTG-Newsroom-Teams mit großer Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und beantwortet. Alle Angaben ohne Gewähr.

  • Wozu berechtigt der „Grüne Pass“ und welche technischen Voraussetzungen werden dafür benötigt?

Der „Grüne Pass“ dient als Nachweis einer Corona-Schutzimpfung oder einer durchgemachten Infektion mit SARS-CoV-2. Jedes Zertifikat einer Impfung oder Genesung ist mit einem EU-konformen QR-Code versehen. Dieser bildet die Grundlage für die Überprüfung und dient als Eintrittskarte beispielsweise zu Beherbergungs- oder Gastronomiebetrieben. Um die Zertifikate mit dem QR-Code digital abrufen zu können ist eine Handysignatur oder Bürgerkarte erforderlich. Die EU-konformen Zertifikate sind zusätzlich zu den bereits bestehenden Nachweisen gültig und gelten gleichermaßen als Nachweis im Rahmen des „Grünen Passes“.

Die Europäische Union ermöglicht mit dem digitalen grünen Zertifikat (Grüner Pass) ein sicheres Reisen innerhalb der EU während der Corona-Pandemie. Ab dem 1. Juli 2021 ist es EU-weit verfügbar. Das Zertifikat gibt einen Nachweis darüber, ob man gegen Covid-19 geimpft wurde (unabhängig von der Anzahl der Impfdosen), negativ auf Corona getestet wurde oder von Corona genesen ist. Aus dem digitalen grünen Zertifikat geht die Anzahl der Impfungen und wann diese erhalten wurden hervor. Ab wann eine Impfung als Nachweis einer Immunisierung gilt ist abhängig vom jeweiligen EU-Staat. Gleiches gilt für den verabreichten Impfstoff.

Bitte beachten Sie die individuellen Bestimmungen der einzelnen Länder bzgl. der Akzeptanz von Impfungen, Genesennachweisen und Testungen. Diese können voneinander stark variieren.

Fragen und Antworten zum digitalen COVID-Zertifikat der EU finden Sie HIER.

Aktuelle weitere Informationen zum Thema „Grüner Pass“ des österreichischen Sozialministeriums finden Sie HIER.

  • Welche Impfstoffe sind in Österreich zugelassen?

Nach positiver Bewertung in Bezug auf Sicherheit, Qualität und Wirksamkeit durch die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) erteilte die Kommission eine bedingte Zulassung für bislang 4 Impfstoffe folgender Hersteller: 

Zusätzlich gelten ausschließlich für die Einreise nach Österreich die folgenden Impfstoffe (nicht akzeptiert werden sie z.B. für Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Veranstaltungen, Sporteinrichtungen, …)

  • Sinopharm / BIBP (Beijing Bio-Institute of Biological Products Co-Ltd.) SARS-CoV-2 Vaccine (Vero Cell), Inactivated (InCoV): 2 Dosen
  • Sinovac-CoronaVar vaccine, SARS-CoV-2 Vaccine (Vero Cell), Inactivated: 2 Dosen
  • COVAXIN/BBV152 von Bharat Biotech International Ltd: 2 Dosen
  • COVOVAX/NVX-CoV2373 von Serum Institute of India Pvt.Ltd: 2 Dosen
  • NUVAXOVID/NVX-CoV2373 von Novavax CZ a.as: 2 Dosen
  • Welche Gültigkeit haben in Österreich zugelassene Impfstoffe?

Die Gültigkeit der Impfstoffe als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr ist gem. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Bei Impfstoffen, für die zwei Impfungen erforderlich sind, erfolgt der Nachweis ab dem Tag der zweiten Impfung für neun Monate (diese Regelung gilt ab dem 6.12.2021, bis dahin gilt die zweite Impfung für 360 Tage).
  • Bei Impfstoffen, für die nur eine Impfung erforderlich ist, gilt der Nachweis ab dem 22. Tag nach der Impfung für 270 Tage. Bitte beachten Sie, dass bei einer Impfung von „Johnson & Johnson“ ab dem 3. Jänner 2022 zwingend eine zweite Impfung erforderlich ist. Andernfalls liegt kein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mehr vor.
  • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf.

Quelle:  RIS – 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 17.11.2021 (bka.gv.at) (Stand: 29.12.2021)

  • Welche Impfstoffe werden derzeit überprüft?

Am 3. Februar 2021 hat die EMA mit der fortlaufenden Überprüfung eines Corona-Impfstoffs von Novavax begonnen. Am 12. Februar 2021 folgte der Impfstoff von CureVac AG und am 4. März 2021 der Impfstoff Sputnik V. Diese Prüfungen laufen so lange, bis genügend Nachweise für einen förmlichen Zulassungsantrag vorliegen. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Impfstoffe in Österreich nicht als G-Nachweis akzeptiert.

Quelle: Europäische Kommission. Online: https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/coronavirus-response/safe-covid-19-vaccines-europeans_de (Zugriff am 18.5.21) 

Quelle zur Impfstoffrage: https://ec.europa.eu/info/live-work-travel-eu/coronavirus-response/safe-covid-19-vaccines-europeans/questions-and-answers-covid-19-vaccination-eu_de 

  • Wo finde ich Informationen über die Genesungslage sowie Quarantäne- und Testanforderungen in den verschiedenen Ländern? (z.B. für Rückreisen aus Österreich)

Die Informationsseite der Europäischen Union https://reopen.europa.eu/de bietet einen Überblick über die Gesundheitslage in den europäischen Ländern auf Grundlage von Daten des Europäischen Zentrums für Prävention und Kontrolle von Krankheiten (ECDC). Die Informationen werden häufig aktualisiert und in 24 Sprachen zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise können Sie die Entwicklung der Coronavirus-Situation in zahlreichen Ländern verfolgen sowie Informationen über die verschiedenen bestehenden Beschränkungen, einschließlich der Quarantäne- und Testanforderungen für Reisende und mobile Coronavirus-Kontaktnachverfolgungs- und Warn-Apps erhalten. Dies sollte Ihnen helfen, Ihre Reise nach Europa zu planen und gleichzeitig sicher und gesund zu bleiben. Die Europäische Union unternimmt große Anstrengungen, um diese Pandemie zu überwinden und die Bürgerinnen und Bürger und ihre Existenzgrundlage zu schützen:

Das österreichische Außenministerium informiert Sie über länderspezifische Reiseinformationen, inkl. aktuellen Hinweisen zur Ein- und Ausreise in die einzelnen Staaten.

Eine aktuelle Auflistung der von Österreich eingestuften Virusvariantengebiete und -staaten entnehmen Sie der Anlage 2 der COVID-19-Einreiseverordnung.

Weitere Links mit relevanten Informationen (diese werden regelmäßig von den offiziellen Behörden aktualisiert):

  • Dürfen Gäste, die von der Covid-Erkrankung genesen sind, einreisen und wie lange gilt ein Antikörper-Nachweis?

Bitte beachten Sie hier die in Österreich geltenden Regelungen, die unter Umständen von einem anderen Land abweichen können. Für die Einreise nach Österreich gelten die folgenden Bestimmungen für alle Einreisenden über 12 Jahre:

  • Nachweis einer gültigen Impfung (Beachten Sie hier bitte die bereits angeführten Gültigkeitsdauern)
  • Nachweis einer Genesung (max. für sechs Monate nach der Infektion durch Vorlage des Absonderungsbescheids oder einer ärztlichen Bestätigung). Nicht mehr für die Einreise akzeptiert werden Antikörper-Nachweise.
  • Für die Einreise ist inzwischen ein 2G-Plus Nachweis erforderlich (vollständig geimpft oder genesen und zusätzlich dazu PCR-Test).
  • Für die Einreise aus Virusvariantengebieten (u.a. Großbritannien, die Niederlande, Dänemark und Norwegen) ist für die Einreise eine Boosterimpfung (z.B. bei Impfstoffen, bei denen mind. zwei Impfstoffe erforderlich sind, liegt ein Booster ab der dritten Impfung vor) erforderlich. Zusätzlich dazu benötigen Einreisende einen negativen PCR-Test. Andernfalls ist eine verpflichtende 10-tägige Quarantäne anzutreten.

Quelle: RIS – COVID-19-Einreiseverordnung 2021 – Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 17.11.2021 (bka.gv.at) (Stand 29.12.2021).

  • Wie sieht es bei Reisen mit den Nachweisen für Kinder aus? 

Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind von der Vorlage eines Nachweises befreit. Diese Bestimmung gilt ebenso bei der Einreise aus Virusvariantengebieten. Bitte beachten Sie: Für diese gelten dieselben Folgen wie für die begleitende erwachsene Person. Eine etwaige Quarantäne endet demnach gemeinsam mit dieser.

Eine Ausnahme gibt es für schulpflichtige Kinder über 12 Jahren, die über keinen 2G-Nachweis verfügen: Schulpflichtige Kinder über 12 Jahren werden prinzipiell gleich wie Erwachsene behandelt und haben die oben genannten Kriterien zu erfüllen. Für diese gibt es allerdings eine Sonderregelung. Sie können mit dem Holiday-Ninja-Pass unter Einhaltung einer fortführenden seriellen Testung einreisen. Diese Bestimmung gilt ebenso für die Einreise aus Virusvariantengebieten. Jedenfalls nicht mehr möglich mit dem Holiday-Ninja-Pass einzureisen bzw. diesen in Österreich als 2G-Nachweis zu verwenden ist für Kinder, die vor dem 1. September 2006 geboren sind.

  • Welche Bestimmungen gelten, wenn ich mich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen kann?

Für die Einreise gilt: Personen, die sich nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit impfen lassen können und keinen Genesenen-Status vorweisen können, benötigen für die Einreise ein ärztliches Zeugnis darüber. Gleiches gilt für Schwangere.

Für den Aufenthalt (z.B. Inanspruchnahme von Beherbergung, Gastronomie, etc.) gilt: Personen, die sich nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit impfen lassen können, benötigen anstelle des 2G-Nachweises einen gültigen PCR-Test (Gültigkeit ab Abnahme 72 Stunden). Ein Nachweis, dass eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, ist mitzuführen. Schwangere unterliegen denselben Bestimmungen.

Informationen zum „Grünen Pass“: Der Grüne Pass (gruenerpass.gv.at)

Covid-19-Einreiseverordnung: RIS – COVID-19-Einreiseverordnung 2021 – Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 17.11.2021 (bka.gv.at)

Covid-19-Schutmaßnahmenverordnung: RIS – 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 17.11.2021 (bka.gv.at) 


29. Dezember 2021

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