ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Salzburger Land Tourismus GmbH als Auftraggeber ihrer Business Partner

Allgemeines

Die Salzburger Land Tourismus GmbH mit Sitz in Hallwang, im Folgenden kurz SLTG genannt, erbringt als Auftraggeberin ihrer Business-Partner alle Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Verträge

Jeder Vertrag ist mit dem Einlagen des von der Auftragnehmerin gegengezeichneten und unveränderten Auftragsformulares bei der SLTG bedingt. Solange das gegenständliche Auftragsformular von der Auftragsnehmerin nicht gegengezeichnet und unverändert bei der SLTG eingelangt ist, kommt kein Auftrag zustande. Sämtliche Lieferungen und Leistungen müssen den einschlägigen in Österreich geltenden Vorschriften und Normen entsprechen. Sämtliche Lieferungen/Leistungen haben dem Stand der Wissenschaft und Technik sowie des Handwerks zu entsprechen, soweit im Vertrag nichts anderes angeführt ist. Für Begriffsbestimmungen und allfällige Auslegungsdifferenzen gilt nachstehend festgelegte Reihenfolge: zwingendes Recht, Auftrag, AGB der SLTG, SLTG-Standards, einschlägige Richtlinien von Berufsvereinigungen für den Stand der Technik, einschlägige Normen, einschlägige gesetzliche Bestimmungen. Die SLTG ist berechtigt, Art, Umfang oder Mengen vereinbarter Lieferungen und Leistungen zu ändern und/oder zusätzliche Lieferungen/Leistungen zu verlangen, die im Vertrag nicht vorgesehen, aber zur vollständigen Vertragserfüllung, insbesondere der einwandfreien und sicheren Funktion notwendig sind, wenn dies für den Auftragnehmer erkennbar war. Hält der Auftragnehmer Änderungen für erforderlich, so muss er das unverzüglich schriftlich bekannt geben. Mit der Ausführung der betreffenden Lieferungen/Leistungen darf erst nach vorheriger Zustimmung der SLTG begonnen werden. Angebote sowie dafür erforderliche Kalkulationen und dergleichen werden nicht gesondert vergütet, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Subunternehmer

Die Weitergabe eines Teilauftrages an einen oder mehrere Subunternehmer ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der SLTG zulässig. Der Auftragnehmer garantiert bei der Übertragung von Teilen seines Auftrages an einen oder mehrere Subunternehmer, dass von diesen sämtliche Vertragspflichten aus dem mit der SLTG geschlossenen Vertrag eingehalten werden. Der Auftragnehmer hat die wesentlichen Teilleistungen, die er an Subunternehmer weitergeben möchte, bekannt zu geben.

Vertragsunterlagen

Sämtliche Unterlagen, die Eigentum der SLTG sind und die Bestellungen und Anfragen beigegeben wurden, Zeichnungen, Muster, Modelle und ähnliches bleiben im Eigentum der SLTG. Diese Unterlagen dürfen unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Unverzüglich nach Erledigung oder Ablehnung eines Auftrages sind sämtliche Unterlagen unaufgefordert an die SLTG zurückzugeben.

Vertragswidriges

Lieferungen und Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Vertrag oder abweichend vom Vertrag ausführt, werden nur dann vergütet, wenn sie von der SLTG schriftlich genehmigt werden. Geschieht das nicht, sind diese Lieferungen oder Leistungen auf Aufforderung der SLTG zu beseitigen. Andernfalls kann dies auf Kosten des Auftragnehmers geschehen. Der Auftragnehmer hat der SLTG diesbezüglich zu haften.

Preise

Die vom Auftragnehmer bekannt gegebenen Preise sind Festpreise, wobei die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen ist, und verstehen sich frei Haus inklusive aller Nebenkosten und Verpackung, wenn Nebenkosten (wie Bezugskosten oder Verpackung etc.) nicht im Angebot gesondert ausgewiesen wurden. Die Verrechnung von Mehrkosten aus der Erhöhung des Wechselkurses bei Leistungen aus dem Ausland ist unzulässig.

Verspätet bzw. nicht ordnungsgemäß erbrachte Leistungen/Vertragsstrafe

Bei Nichterfüllung, Teilerfüllung bzw. nicht rechtzeitiger oder nicht gehöriger Erfüllung einer vereinbarten Leistung aus einem nicht in der Sphäre des Auftraggebers liegenden Grund, ist der Auftraggeber berechtigt, wahlweise auf Erfüllung zu bestehen, unter angemessener, Nachfristsetzung die Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers durchführen, Wandlung zu begehren oder vom Vertrag zurückzutreten. Vom Auftragnehmer ist, auch ohne dass ein Verschulden des Auftragnehmers oder ein Schaden vorliegen muss, eine Konventionalstrafe in Höhe von 10% des Entgeltes für die nicht erbrachte bzw. nicht rechtzeitig oder nicht gehörig erbrachte (Teil-)Leistung an den Auftraggeber zu entrichten. Sofern der Verzug bzw. Mangel einer Teilleistung die Funktionsfähigkeit bzw. Anwendbarkeit von für sich betrachtet rechtzeitig gelieferten/mängelfreien weiteren Leistungen beeinträchtigt, wird die Konventionalstrafe auch für diese Leistungen verrechnet. Die Konventionalstrafe ist nicht zu entrichten, wenn der Auftragnehmer innerhalb der vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist die Leistung ordnungsgemäß erbringt. Eine Befreiung des Auftragnehmers von der Erfüllung der vereinbarten Leistung tritt durch Entrichtung der Konventionalstrafe nicht ein. Dem Auftraggeber steht es frei, über die Konventionalstrafe hinausgehende Schadensatzansprüche vom Auftragnehmer zu begehren. Die Vertragsstrafe versteht sich als Mindestbetrag. Ein darüber hinausgehender Schaden ist vom Auftragnehmer zu ersetzen. Das richterliche Mäßigungsrecht wird ausgeschlossen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist dem Auftraggeber der entstandene Schaden zur Gänze zu ersetzen (volle Genugtuung). Gerechtfertigter Erfüllungsverzug liegt bei Streik oder höherer Gewalt vor. In diesem Fall hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich von der voraussichtlichen Dauer dieser Verzögerung zu verständigen. Die festgelegten Termine sind vom Auftragnehmer unbedingt einzuhalten. Der Auftragnehmer haftet für seine Verzögerungen und die seiner Subunternehmer bzw. Lieferanten. Insbesondere haftet er für die dem Auftraggeber entstehenden Nachteile und Mehrkosten, die durch eine anderweitige Auftragsvergabe (Ersatzbeauftragung) oder durch die Verspätung entstehen. Jede durch den Auftraggeber angeordnete oder mit Zustimmung vorgenommene Arbeitsunterbrechung bewirkt eine Fristverlängerung um die Dauer der Arbeitsunterbrechung. Der Auftragnehmer kann daraus weder Ersatzansprüche ableiten, noch eine Preiserhöhung begehren.

Rücktritt/Kündigung

Der Auftraggeber hat – abgesehen von Rücktritt gemäß § 918 ff. ABGB – in folgenden Fällen das Recht, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag/die sofortige Kündigung des Vertrages schriftlich zu erklären:

  • Eröffnung des Sanierungsverfahrens über das Vermögen des Auftragsnehmers;
  • Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Auftragsnehmers oder Abweisung der Eröffnung mangels hinreichenden Vermögens;
  • Vorliegen von Umständen, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen, sofern der Auftragnehmer diese zu vertreten hat;
  • wenn der Auftragnehmer Handlungen gesetzt hat, um dem Auftraggeber in betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er gegen die guten Sitten oder gegen die Grundsätze des Wettbewerbes verstoßende und für den Auftraggeber nachteilige Abreden mit anderen Unternehmern getroffen hat;
  • wenn vom Auftragnehmer den Bediensteten des Auftraggebers, die mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasset sind, den guten Sitten widersprechende Vorteile versprochen oder zugewendet bzw. Nachteile unmittelbar angedroht oder zugefügt werden;

Der Auftraggeber hat für den Fall, dass es aufgrund von gesetzlichen/behördlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie zu angeordneten Betriebsschließungen, Einreisebeschränkungen oder ähnlichen Maßnahmen mit wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Tourismussektor kommt, das Recht zur gänzlichen Abbestellung der beauftragten Leistungen oder zu einer den wirtschaftlichen Auswirkungen entsprechenden Anpassung des Auftragsvolumens. Im Ausmaß der Abbestellung oder der Einschränkung des Auftragsumfangs ist der Auftragnehmer von seiner Leistungspflicht befreit und entfällt die Verpflichtung des Auftraggebers zur Bezahlung des darauf entfallenden Entgelts

Gewährleistung, Mängelbehebung

Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand die ausdrücklich bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzt, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Natur des Geschäftes oder der getroffenen Verabredung gemäß verwendet werden kann. Mit Angebotsabgabe bzw. Auftragsannahme garantiert der Auftragnehmer, dass die angebotenen Lieferungen/Leistungen den geltenden Gesetzen und Vorschriften, den Regeln der Technik sowie den Einsatz und Betrieb technischer Geräte betreffenden Vorschriften entsprechen. Bei Lieferungen/Leistungen nach Mustern gelten die Eigenschaften des Musters als zugesichert. Die Gewährleistungsfrist beträgt für unbewegliche Sachen 3 Jahre, für bewegliche Sachen 2 Jahre. Innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügte Mängel sind vom Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen bzw. angemessener Nachfrist zu beheben (Verbesserung oder Austausch). Das Recht auf Ersatz des durch die Verspätung der Mängelbehebung bewirkten Schadens bleibt davon unberührt. Wird die Verbesserung oder der Austausch der mangelhaften Teile verweigert oder kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach, kann die SLTG die gerügten Mängel auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers beheben lassen, Preisminderung oder Wandlung begehren.

Bei Ersatzlieferungen oder Behebung von Mängeln beginnt die ursprüngliche Gewährleistungs- frist für den genannten Vertragsgegenstand neu zu laufen. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Bei Mängeln, welche bei unbeweglichen Sachen innerhalb von drei Jahren, bei beweglichen Sachen innerhalb von 1 Jahr ab der Übernahme auftreten, wird vermutet, dass sie zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorgelegen sind.

Rechnungen

Rechnungen sind spätestens 1 Monat nach vollständiger Vertragserfüllung getrennt nach Bestellungen zu übermitteln. Desweiteren haben die Rechnungen den Rechnungsmerkmalen gemäß § 11 UStG zu entsprechen. Die zur Prüfung notwendigen Unterlagen wie Lieferscheine sind beizulegen.

Zahlung

Zahlungs- und Skontofristen beginnen mit dem Eingang der ordnungsgemäß gelegten Rechnung an die SLTG, frühestens jedoch mit vollständiger Vertragserfüllung. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab ordnungsgemäßem Rechnungseingang.

Geheimhaltung

Die SLTG und der Business-Partner verpflichten sich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Informationen, die sie, sei es auch durch Zufall, über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit vom jeweils anderen Vertragsteils erhalten haben, weder selbst zu verwenden noch an wen auch immer weiter zugeben. Diese Verpflichtung besteht über das Vertragsende hinaus.

Anzuwendendes Recht

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen SLTG und den Business-Partnern ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Business-Partners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von SLTG ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz von SalzburgerLand. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen SalzburgerLand und dem Benutzer ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von SalzburgerLand örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.


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