ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Salzburger Land Tourismus GmbH als Auftragnehmer ihrer Business-Partner
Allgemeines
Die Salzburger Land Tourismus GmbH mit Sitz in Hallwang, im Folgenden kurz SalzburgerLand genannt, erbringt als Auftragnehmerin ihrer Business-Partner alle Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Vertragsabschluss
Alle Angebote der SalzburgerLand sind freibleibend. Das Vertragsverhältnis zwischen der SalzburgerLand und dem Business-Partner kommt erst durch die Auftragsbestätigung durch die SalzburgerLand oder durch die faktische, für den Business-Partner erkennbare Auftragsausführung durch die SalzburgerLand zustande.
Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand sind die von SalzburgerLand jeweils angebotenen Leistungen. Der genaue Umfang der durch SalzburgerLand zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus den jeweils gültigen Leistungsbeschreibungen auf der Website oder in sonstigen Unterlagen, welche einen integrierten Bestandteil dieses Vertrages darstellen.
Auftragsausführung
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise durch Dritte ausführen zu lassen. Soweit zur Auftragsausführung die Mitwirkung des Business-Partners notwendig ist, hat der Business-Partner der SalzburgerLand einen fachlich kompetenten und entscheidungsbefugten Ansprechpartner zu nennen und alle dienlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen.
Termine
Sollte die SalzburgerLand den vereinbarten Leistungstermin nicht einhalten können, so hat ihr der Business-Partner eine angemessene Nachfrist im Umfang von zumindest 2 Wochen zu gewähren. Bei Verzögerungen aufgrund von Umständen, auf die die SalzburgerLand keinen direkten Einfluss hat, verlängert sich die Leistungsfrist automatisch um die durch diesen Umstand bedingte Verzögerung. Solche Umstände gelten insbesondere auch Geschehnisse in der Sphäre von Subunternehmern der SalzburgerLand, welche bei Vertragsabschluss für die SalzburgerLand nicht vorhersehbar waren und auf die sie keinerlei Einfluss nehmen kann, sofern die SalzburgerLand kein Auswahlverschulden hinsichtlich dieser Subunternehmer trifft.
Eigentum und Nutzungsrechte
Der Business-Partner erhält an allen zur Verfügung gestellten Unterlagen, Materialien, Ideen sowie sonstigen Leistungen lediglich das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung zum vertraglich vereinbarten bzw. wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, zu dem sich aus der Natur der Sache ergebenen Zweck, soweit dies unbedingt notwendig ist. Eine Übertragung von Rechten an Dritte ist dem Business-Partner, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nicht gestattet. Die SalzburgerLand ist berechtigt, bei allen von ihr erbrachten Leistungen auf ihre Urheberschaft hinzuweisen.
Haftung
Die Gewährleistung durch die SalzburgerLand ist auf 6 Monate beschränkt. Der BusinessPartner hat alle Leistungen unverzüglich zu überprüfen und im Fall der nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch die SalzburgerLand unverzüglich schriftlich und substantiiert zu rügen, andernfalls die erbrachten Leistungen als genehmigt und vertragsgemäß durchgeführt gelten. Die SalzburgerLand haftet gegenüber ihren Business-Partnern im gesetzlichen Rahmen nur für Vorsatz. Im Fall einer weitergehenden Haftung ist die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und die Höhe der Haftung ist auf das für die vereinbarte Leistung vereinbarte Entgelt beschränkt. Die grobe Fahrlässigkeit ist vom Business-Partner zu beweisen. Soweit der Business-Partner im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten der SalzburgerLand Materialien zur Leistungserbringung zur Verfügung stellt, garantiert der Business-Partner, dass der Verwendung dieser Materialien keinerlei Rechte Dritter entgegenstehen und hält die SalzburgerLand diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos.
Zahlung
Der Business-Partner hat die Leistungen der SalzburgerLand binnen 14 Tagen nach Rechnungszugang netto zur Überweisung zu bringen. Die Zahlung ist nur dann rechtzeitig, wenn diese am letzten Tag der Frist am Konto der SalzburgerLand gutgeschrieben und verfügbar ist. Bei Zahlungsverzug ist die SalzburgerLand berechtigt, die jeweils zwischen Unternehmern gültigen Zinssätze zu verlangen. Im Fall von Zahlungsrückständen ist die SalzburgerLand berechtigt, für jede Mahnung einen Betrag von € 20,00 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Porto für Einschreiben zu verlangen. Für den Fall, dass sich die SalzburgerLand eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwaltes zur Mahnung des Business-Partners bedient, sind auch diese Kosten vom Business-Partner zu tragen. Eine Pflicht zur Mahnung fälliger Rechnungen vor Klage besteht nicht. Eingehende Beträge werden zunächst auf die Kosten der Forderungsbetreibung, dann auf die Zinsen und dann auf das ausständige Kapital angerechnet. Eine Zession der aus dem Vertrag resultierenden Forderungen des Business-Partners gegen die SalzburgerLand ist nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der SalzburgerLand möglich. Eine Aufrechnung des Business-Partners gegen Ansprüche der SalzburgerLand oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Business-Partner ist nur zulässig, wenn das Recht des Business-Partners außer Streit gestellt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt wurde.
Vertragslaufzeit und Auflösung
Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung der SalzburgerLand. Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Kündigung zum Monatsletzen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich. Das Auftragsverhältnis kann von der SalzburgerLand aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltungen von Terminen und Fristen aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn über das Vermögen des Business-Partners ein Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkurses mangels hinreichendes Vermögen abgelehnt wird, der Business-Partner einen groben Verstoß gegen Vertragspflichten setzt oder beharrlich gegen die Pflichten im Vertrag verstößt.
Geheimhaltung
Die SalzburgerLand und der Business-Partner verpflichten sich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie Informationen, die sie, sei es auch durch Zufall, über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit vom jeweils anderen Vertragsteils erhalten haben, weder selbst zu verwenden noch an wen auch immer weiter zugeben. Diese Verpflichtung besteht über das Vertragsende hinaus.
Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen SalzburgerLand und den Business-Partnern ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Business-Partners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von SalzburgerLand ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz von SalzburgerLand. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen SalzburgerLand und dem Benutzer ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von SalzburgerLand örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.